Als Elternunterhalt wird eine rechtliche Verpflichtung gesehen, durch die Kinder und in gewisser Weise auch Schwiegerkinder rechtlich verpflichtet sind, im Bereich ihrer finanziellen Möglichkeiten anhand von Unterhaltszahlungen für den Lebensbedarf der (Schwieger-) Eltern einzustehen. In den meisten Fällen wird Elternunterhalt gezahlt, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil in einem Pflegeheim versorgt werden. Aber auch die ständig steigende Lebenserwartung aufgrund des demografischen Wandels ist ein wesentlicher Grund dafür, dass in den letzten Jahren vermehrt Elternunterhalt gezahlt wird.
Wie läuft das Verfahren ab?
Wenn ältere Menschen trotz Rente bzw. Pension und Leistungen der Pflegeversicherung die Kosten für ein Pflegeheim nicht mehr selber tragen können, dann läuft oftmals ein Verfahren ab, bei dem die Sozialämter an die Betroffenen Sozialhilfe zahlen und im Anschluss versuchen, von den Kindern der Pflegebedürftigen Schadensersatz zu verlangen.
Können Personen, die in einem Heim leben, die Kosten hierfür nicht alleine bezahlen, so wird in den meisten Fällen Sozialhilfe beantragt. Daraufhin prüfen die Sozialämter, ob Unterhaltspflichtige wie Ehegatten und Kinder existieren mit dem Hintergedanken, diese in Zahlungsregress zu nehmen. Um dies zu prüfen, wird meist eine Einkommens- und Vermögensauskunft verlangt und ihnen gleichzeitig eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Es folgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung bei den unterhaltspflichtigen Kindern.
Welche Vorschriften gelten für den Unterhaltsanspruch?
Für den Elternunterhaltsanspruch gelten die allgemeinen Vorschriften des Familienrechts, d.h. es muss sowohl die Bedürftigkeit des Elternteils als auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Dabei kann der Fall eintreten, dass weitere Unterhaltspflichte bestehen, die Vorrang haben. Ebenso muss der sogenannte Selbsterhalt gegeben bleiben. Die eigene Altersvorsorge kann darüber hinaus vorrangig behandelt werden.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Zunächst wird analysiert, bei wem eine Unterhaltspflicht besteht. In den meisten Fällen trifft das auf verheiratete und möglicherweise auch geschiedene Ehegatten und Kinder zu, wobei die Ehegatten vorrangig behandelt werden. Daraufhin erfolgen die Berechnungen, wie viel Geld die Eltern monatlich benötigen und inwieweit die Eltern den Bedarf selber decken können. Denn durch eigene Einkünfte, wie Rente, Pension oder Leistungen der Pflegeversicherung, und eigenes Vermögen wird der Bedarf gemindert. Jedoch darf ein sogenanntes Schonvermögen von ca. 2.600 Euro einbehalten werden.
Auch wird geprüft, ob die Unterhaltspflichtigen überhaupt Unterhalt zahlen können. Denn es existiert ein Mindest-Selbstbehalt des Kindes gegenüber den Eltern, der seit dem 01. Januar 2015 bei 1.800 Euro liegt. Dieser Wert sagt aus, dass Personen nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn ihre Einkünfte darunter liegen. Gleichermaßen fällt die Unterhaltspflicht weg, wenn eine Familie ihr komplettes Einkommen aufbraucht. Es darf aber kein Vermögen angesammelt werden. Ist jedoch Vermögen bei den Unterhaltspflichtigen vorhanden, so wird dies für den Elternunterhalt eingesetzt. In gleicher Weise wie bei den Eltern darf ein Schonvermögen behalten werden. Falls das Kind eine Immobilie besitzt, liegt dieses Schonvermögen bei ca. 25.000 Euro. Ist keine Immobilie vorhanden, so werden ungefähr 75.000 Euro Schonvermögen zugebilligt.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen beim Elternunterhalt. Bei der sogenannten Verwirkung besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt, jedoch darf dieser aus bestimmten Gründen nicht mehr geltend gemacht werden. Beispielsweise ist das der Fall, wenn das Sozialamt zu viel Zeit in Anspruch genommen hat, um den Unterhaltsanspruch verbindlich zu machen.